Welche Prüffrist gilt für Baumaschinen?
Für Baumaschinen legt der Arbeitgeber Art und Umfang der Prüfungen und ihre Fristen fest (BetrSichV § 3 Abs. 6). Die Fristen legt er so fest, dass die Maschine bis zur nächsten festgelegten Prüfung sicher verwendet werden kann. Für Erdbaumaschinen nennt die DGUV Regel 100-500, Kapitel 2.12, eine Prüfung mindestens einmal jährlich und nach Bedarf zwischendurch, jeweils durch einen Sachkundigen.
Stand der Seite: 24.10.2026
| Quelle | Gilt für | Frist | Wer prüft | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| BetrSichV | Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können | legt der Arbeitgeber fest | zur Prüfung befähigte Person | § 3 Abs. 6 und § 14 Abs. 2 |
| DGUV Regel 100-500 | Erdbaumaschinen | mindestens einmal jährlich, nach Bedarf zwischendurch | Sachkundiger | Kapitel 2.12, Nr. 3.22.6 |
Welche Maschinen Kapitel 2.12 meint
Kapitel 2.12 gilt für Erdbaumaschinen mit ihren Anbaugeräten, nicht für Schwimmbagger. Genannt sind:
- Bagger
- Lader
- Planiergeräte
- Schürfgeräte
- Rohrverleger
- Spezialmaschinen des Erdbaus
Was eine DGUV Regel ist
Die DGUV unterscheidet: Ihre Vorschriften, die Unfallverhütungsvorschriften, sind rechtsverbindlich. Ihre Regeln, Informationen und Grundsätze sind Hilfsmittel. Die DGUV Regel 100-500 lässt andere Lösungen zu, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind.
Woher Kapitel 2.12 stammt
Kapitel 2.12 „Betreiben von Erdbaumaschinen“ fasst Bestimmungen aus Unfallverhütungsvorschriften zusammen, die seit 2004 außer Kraft sind. Die Inhalte stammen aus der früheren VBG 40.
Fassung
Die DGUV Regel 100-500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“ stammt vom April 2008 und wurde zuletzt im November 2024 aktualisiert. Kapitel 2.12 steht nicht auf der Liste der zurückgezogenen Kapitel. Das Kapitel selbst trägt die Ausgabe April 2021.
Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme
Erdbaumaschinen sind außerdem vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen zu prüfen (Kapitel 2.12, Nr. 3.22.5).
Wer prüft
Kapitel 2.12 verlangt einen Sachkundigen. Die Betriebssicherheitsverordnung spricht von der zur Prüfung befähigten Person: befähigt durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit (§ 2 Abs. 6).
Quellen
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), §§ 2, 3 und 14 (Gesetze im Internet)
- DGUV Regel 100-500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“, Gesamtausgabe (DGUV)
- DGUV Regel 100-500, Kapitel 2.12 „Betreiben von Erdbaumaschinen“ (BG ETEM)
- DGUV, Vorschriften- und Regelwerk (Übersicht)
Alle Quellen abgerufen am 05.10.2026. Andere Gerätearten behandelt diese Seite nicht. Allgemeine Information, keine Prüfung des Einzelfalls.
Wo Plaketta passt
Liegen für eine Baumaschine das letzte Prüfdatum und das Intervall vor, rechnet Plaketta daraus die geplante Fälligkeit. Die Frist ist ein Vorschlag. Festlegen muss sie der Arbeitgeber. Plaketta erzeugt kein Prüfergebnis und keinen Prüfnachweis.
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