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DGUV Vorschrift 68 oder DGUV Regel 100-500: Was gilt wann?

Für Stapler gilt die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 68. Für Erdbaumaschinen gibt es die DGUV Regel 100-500 mit Kapitel 2.12. Die DGUV nennt ihre Vorschriften rechtsverbindlich und ihre Regeln Hilfsmittel. Daneben legt der Arbeitgeber nach der Betriebssicherheitsverordnung Art und Umfang der Prüfungen und ihre Fristen fest (§ 3 Abs. 6). Bei Staplern verweist die Durchführungsanweisung zu DGUV Vorschrift 68 für die Prüfung auf die Richtlinie FEM 4.004.

Stand der Seite: 25.10.2026

Die vier Quellen im Vergleich
QuelleArtVerbindlichkeit laut QuelleGerät
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Verordnung Prüfpflichtige Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die Prüfungen durchgeführt und dokumentiert sind (§ 4 Abs. 4) wiederkehrende Prüfung für Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können (§ 14 Abs. 2)
DGUV Vorschrift 68 Unfallverhütungsvorschrift laut DGUV rechtsverbindlich Flurförderzeuge, darunter Stapler
DGUV Regel 100-500, Kapitel 2.12 DGUV Regel laut DGUV ein Hilfsmittel; andere Lösungen mit gleicher Sicherheit sind möglich Erdbaumaschinen
FEM 4.004 Richtlinie, über den VDMA-Verlag erhältlich die Durchführungsanweisung zu DGUV Vorschrift 68 verweist für die Prüfung auf sie Flurförderzeuge
Gerät, Frist, Prüfperson
GerätFristWer prüftQuelle
Stapler längstens ein Jahr Sachkundiger (befähigte Person) DGUV Vorschrift 68 § 37 Abs. 1
Erdbaumaschinen mindestens einmal jährlich, nach Bedarf zwischendurch Sachkundiger DGUV Regel 100-500, Kapitel 2.12, Nr. 3.22.6
Stapler und Baumaschinen, soweit sie Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können legt der Arbeitgeber fest zur Prüfung befähigte Person BetrSichV § 3 Abs. 6, § 14 Abs. 2
Prüffristen und Fundstellen im Überblick
GerätFundstelleWas dort stehtFassung
Flurförderzeuge (Stapler) DGUV Vorschrift 68, § 37 Abs. 1 Wiederkehrende Prüfung in Abständen von längstens einem Jahr durch einen Sachkundigen DGUV-Mustertext, Fassung vom 1. Januar 1997
Flurförderzeuge (Stapler) FEM 4.004, Richtlinie der FEM Jährliche Prüfung (kürzere Intervalle je nach Gefährdungsbeurteilung); die BGHM verweist in ihren Durchführungsanweisungen zu DGUV Vorschrift 68 darauf englische Fassung, 3. Ausgabe, August 2019
Stapler und Baumaschinen allgemein BetrSichV § 3 Abs. 6 & § 14 Abs. 2 Der Arbeitgeber ermittelt und legt Art, Umfang und Fristen wiederkehrender Prüfungen fest Zuletzt geändert am 18. Dezember 2025
Erdbaumaschinen DGUV Regel 100-500, Kap. 2.12, Nr. 3.22.6 Prüfung mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen, nach Bedarf auch zwischendurch Gesamtausgabe, aktualisiert November 2024
Hubarbeitsbühnen / Hebebühnen DGUV Regel 100-500, Kap. 2.10 „Betreiben von Hebebühnen“, Nr. 2.9.1 Regelmäßige Prüfung in Abständen von längstens einem Jahr durch einen Sachkundigen Gesamtausgabe, aktualisiert November 2024

Rechtlicher Hinweis: Die gesetzliche Prüfpflicht liegt beim Betreiber der Maschine (dem Unternehmer nach DGUV Vorschrift 68 bzw. dem Arbeitgeber nach BetrSichV). Ihr Servicebetrieb unterstützt ihn durch die rechtzeitige Erinnerung. Stand der Fundstellen: 14.10.2026.

Häufige Verwechslungen

Vier Punkte zur Abgrenzung:

  • FEM 4.004 betrifft Flurförderzeuge, nicht Baumaschinen.
  • Es heißt DGUV Regel 100-500, nicht DGUV Vorschrift 100-500. Eine Regel ist laut DGUV ein Hilfsmittel, keine Unfallverhütungsvorschrift.
  • Die tägliche Kontrolle durch den Fahrer ist keine wiederkehrende Prüfung.
  • Zum Wort „UVV-Prüfung“: DGUV Vorschrift 68 ist eine Unfallverhütungsvorschrift. Kapitel 2.12 der DGUV Regel 100-500 fasst Bestimmungen aus Unfallverhütungsvorschriften zusammen, die seit 2004 außer Kraft sind.

Was diese Seite nicht abdeckt

Gerätearten außerhalb der Übersicht „Prüffristen und Fundstellen im Überblick“ und die nach § 21 Abs. 6 Nr. 1 BetrSichV bekannt gegebenen Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) behandelt diese Seite nicht.

Wo Plaketta passt

Liegen das letzte Prüfdatum und das Intervall vor, rechnet Plaketta daraus die geplante Fälligkeit. Festlegen muss die Frist der Arbeitgeber. Ein Prüfergebnis oder einen Prüfnachweis erzeugt Plaketta nicht.

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